( ASVG § 101, § 227 Abs 1 Z 1 ) Daraus, dass § 253 ASVG (§ 131 GSVG) betreffend das Pensionsanfallsalter idF des SRÄG 1991 bis zum Ablauf des 30. 11. 1991 verfassungswidrig gewesen ist, kann nicht abgeleitet werden, dass ein Versicherter, der die Anrechnung von Studienzeiten begehrt, als „weibliche Versicherte“ zu behandeln gewesen und der SV-Träger verpflichtet wäre, diesen „gesetzlichen Zustand“ herzustellen.