( ABGB § 1151 ) Einem Vorstandsmitglied eines Vereins fehlt das für die Eigenschaft als Arbeitnehmer erforderliche Element der Fremdbestimmtheit, weil es auf Grund seiner Funktion als Vorstandsmitglied nicht hierarchisch unter die Autorität des Arbeitgebers untergeordnet ist.
OLG Wien 9 Ra 140/96s v. 27.06.1997