( ABGB § 1151 ) Die Wahrnehmung von Agenden durch einen EDV-Fachmann im Bereich EDV - Informatik eines Unternehmens im Rahmen eines Wartungsvertrages ist für ein Dienstverhältnis untypisch und entspricht eher dem Typus eines freien Dienstvertrages, wenn keine fix geregelte Arbeitszeit vorliegt und der EDV-Fachmann für mehrere Unternehmen tätig ist.
OLG Wien 10 Ra 168/97t v. 22.08.1997