Verordnung des BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten über die Gleichhaltung der Notariatsprüfung, Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater, Fachprüfung für Steuerberater, Rechtsanwaltsprüfung, Ziviltechnikerprüfung, Prüfung für den Apothekerberuf, Unternehmerprüfung, Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen BAG, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde, der Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie der entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder der Richteramtsprüfung mit der Ausbilderprüfung gemäß § 29a BAG.