( VO (EWG)Nr 1408/71 Art 47, ASVG § 242 ) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die Höhe von Renten von einer durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage in einer bestimmten Anzahl von Jahren abhängig, ist diese durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage allein nach der Höhe der nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich entrichteten Beiträge zu berechnen und der auf diese Weise ermittelte theoretische Betrag der Leistung entsprechend anzupassen und zu erhöhen, als wären die Betroffenen in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterhin unter den gleichen Bedingungen beschäftigt gewesen.