( ArbVG § 36 Abs 2 Z 3 ) Völlige Weisungsfreiheit ist für die Qualifikation als leitender Angestellter nicht erforderlich. Liegt die Berechtigung zur Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern vor, ist von einer Qualifikation als leitender Angestellter auszugehen. ASG Wien 25 Cga 214/95p v. 09.01.1997, rk.