( AngG § 27 Z 4 ) Wurde eine Entlassung nicht wegen des groben Fehlverhaltens einer besonders verantwortungsvollen Vertrauensperson der Geschäftsführung (hier: bei Versäumnissen in der Wursterzeugung und Vorbereitung der Auslieferung) bzw. wegen der beharrlichen Verweigerung wichtiger Informationen - was zu verheerenden Folgen hätte führen können - ausgesprochen, sondern lediglich wegen einmaliger Unterlassung der vom Arbeitgeber wöchentlich erwünschten Vorlage eines (mehr oder weniger sinnvollen) Zettels mit wöchentlich nahezu gleichbleibenden Aufschrift, ist sie unberechtigt. OGH 9 Ob A 2303/96h v. 12.02.1997.