( GGG § 30 Abs 2 ) Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Da die mit einem Tausendsatz vom Stamm-(Grund-)kapital bemessene Gebühr für die Neueintragung einer Gesellschaft im Firmenbuch der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie 69/335/EWG widerspricht und von dieser verdrängt wurde, ist sie zurückzuzahlen. VwGH 97/16/0071 v. 25.09.1997. (Bescheid aufgehoben)