( GGG TP 10 D Id 3 ) Die RL 69/335/EWG lässt neben der Gesellschaftsteuer sehr wohl Abgaben mit Gebührencharakter zu. Diese Abgaben dürfen allerdings nur solche sein, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften, erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muss nach den Kosten des Vorgangs, die pauschaliert werden können, berechnet sein. Diesen Kriterien werden die Pauschalgebühren für die Eintragung einer Änderung des Firmenwortlaut es, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Einbringung eines Betriebes gemäß Art III Umgründungssteuergesetz und einer Prokuraerteilung gerecht. VwGH 97/16/0051 v. 25.09.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)