( GGG § 20, ABGB § 802 ) Waren die Aktiven der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Vorschreibung der Gerichtsgebühren bereits kridamäßig verteilt, können die Gerichtsgebühren nicht beim nur bedingt erbserklärten Erben eingefordert werden.
VwGH 95/16/0099, 0100 v. 19.08.1997