BMF 11 0502/366-Pr.4/97 v. 14.11.1997
In den LStR 1992 BMF 07 0104/1-IV/7/91 v. 27. 11. 1991 (AÖFV 1991/334, idF 1991/334a) wurde unter Rz 769 entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der in § 68 EStG geregelten Zulagen und Zuschläge nur dann vorliegen, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden.