( ASVG § 256 ) Wenn dem Versicherten eine befristete Invaliditätspension gewährt wurde, damit er sich einer medizinisch zumutbaren Behandlung (Alkoholentwöhnungskur) unterziehen kann, und er von dieser ihm gebotenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension. LG Wr. Neustadt 3 Cgs 75/95 v. 07.05.1996. (ZAS Jud. 5/1997)