( ASVG § 57a ) Wird ein Lehrling, dessen tatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten (Schulzeiten oder Vorlehre) verkürzt ist, zur Sozialversicherung angemeldet, ist als Beginn der Laufzeit der Jahre, für die Dienstgeber und Lehrling von der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages befreit sind, der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Lehrling, hätte er die anzurechnende Ausbildungszeit als tatsächliche Lehrzeit zurückgelegt, sein Lehrverhältnis begonnen.