( StVO § 43, § 45 ) Wurde einem Bewohner eines Bezirkes für diesen Bezirk eine Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzonenverordnung erteilt, berechtigt diese ihn nicht, in einer an diesen Bezirk angrenzenden, aber zu einem anderen Bezirk gehörenden Straße ohne Kurzparkschein für Dauer zu parken.
VwGH 97/17/0172 v. 24.06.1997