( Wr. AnkAbgG § 6 Abs 2 ) Dass das ankündigungsabgabepflichtige Medium im Konkurs verfangen ist, reicht für sich allein noch nicht zur Annahme der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld aus. Hat die Behörde nicht den Versuch unternommen, die Ankündigungsabgabe von den Ankündigenden, die zur ungeteilten Hand für die Abgabe haften, einzubringen, bzw. irgendwelche Feststellungen getroffen, welche Hindernisse dieser Einbringung entgegenstünden, ist die Inanspruchnahme des Geschäftsführers des im Konkurs befindlichen Medienunternehmen s ausgeschlossen. VwGH 96/17/0066, AW 96/17/0316 v. 24.02.1997. (Bescheid aufgehoben)