( UStG § 23, 6. RL 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchstabe b ) Bei einer Leistung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung gegen einen Pauschalpreis muss die Gesamtgegenleistung für diese Leistung zur Ermittlung des in jedem der betreffenden Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufgeteilt werden. EuGH Rs. C-116/96 v. 06.11.1997, Fall Binder GmbH.