( UStG § 1 ) Stornogebühren, die im Falle eines Vertragsrücktritts dem zurückgetretenen Käufer verrechnet werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Da die ursprünglich vereinbarte Leistung nicht ausgeführt wird, sind die Stornogebühren nicht als Leistungsentgelte, sondern als echter Schadenersatz zu beurteilen.