( GSVG § 194 Abs 2 ) Die gutachterliche Beurteilung der Künstlereigenschaft durch die Kommission ist grundsätzlich der Überprüfung durch die Berufungsbehörde entzogen; lediglich die Einhaltung der vom VwGH aufgestellten Anforderungen an ein Gutachten (insbesondere das Vorliegen eines Befundes, Vorliegen objektiver Prüfungsmaßstäbe für den Kunstbegriff und die Schlüssigkeit des Gutachtens) ist zu prüfen, um überhaupt ein Nachvollziehen des Gutachtens zu ermöglichen. BMAS 120.312/2-7/96 v. 13.06.1996. (ZAS Jud. 5/1997)