( AÜG § 2 Abs 2, § 11 ) Ein sogenannter „Spieler-Leihvertrag“ zwischen Fußballvereinen unterliegt den zwingenden Bestimmungen des AÜG und bleibt ohne Zustimmung des Spielers rechtsunwirksam.
OGH 1 Ob 198/97t v. 15.07.1997
Räumt ein Fußballverein einem anderen eine Option darauf ein, einen seiner Spieler für eine Spielsaison unter bestimmten Bedingungen zu „entlehnen“, ist dies ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das die Bestimmungen über Leihverträge gemäß §§ 971 ff. ABGB jedenfalls schon deshalb nicht anzuwenden sind, weil weder eine Sache übergeben werden sollte, noch ein unentgeltlicher Gebrauch vereinbart wurde. Am ehesten vergleichbar ist ein solcher „Leihvertrag“ mit der Überlassung von Arbeitskräfte n im Sinne des AÜG.