Nach der Regierungsvorlage des ASRÄG (siehe ARD 4877/1/97, Pkt 5) war vorgesehen, dass im AlVG der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosengeld nur mehr bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension gelten solle, damit nicht wie bisher Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension haben, durch den Ausschluss von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gezwungen würden (§ 22 Abs 3 AlVG). In der nunmehrigen vom Nationalrat beschlossenen Fassung scheinen diese Änderungen nicht mehr auf, so dass es bei der bisherigen Rechtslage bleibt, wonach Personen, die bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension haben, vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen sind (§ 22 Abs 1 AlVG). (ard)