( UStG § 2 Abs 3 ) Eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken ist auch im Bereich des UStG gegeben, wenn der Mietzins zumindestens die (laufenden) Betriebskosten deckt. Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH 94/13/0025 v. 11. 12. 1996 = ARD 4853/9/97, wonach sich die Überlassung eines Grundstücks (Grundstücksteils) gegen einen bloßen Kostenbeitrag (im Beschwerdefall wurden lediglich 2 Drittel der Lohn- und Betriebskosten von den Mietern ersetzt) nicht als Vermietung im Sinne des bürgerlichen Rechts (= im Sinne des § 2 Abs 3 UStG ) darstellt. BMF v. 03.07.1997. (ÖStZ 1997/410, Heft 18)