( ZustG § 16 Abs 5 ) Eine an einen Arbeitnehmer des Empfängers bewirkte Zustellung gilt dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (hier: der zur Empfangnahme befugte Vertreter der Körperschaft öffentlichen Rechts) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. VwGH 94/15/0015 v. 24.04.1997. (Bescheid aufgehoben)