( ZustG § 16 Abs 1 ) Entscheidend für eine gültige Ersatzzustellung ist nicht die Dauer des Aufenthalts an der Abgabestelle, sondern dass der Empfänger bzw. bei juristischen Personen sein Vertretungsorgan regelmäßig an die Abgabestelle zurückkehrt. Dies ist der Fall, wenn der Obmann eines Vereines mindestens jeden zweiten Tag in das Vereinsbüro kommt und daher ausreichend Gelegenheit hat, von der Ersatzzustellung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. OGH 8 Ob A 1/97y v. 30.01.1997.