( BAO § 184 ) Wurden Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen gewesen wären, nur teilweise vorgelegt, ist die Höhe vereinbarter Entgelte, der abzuziehenden Vorsteuern, der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben im Schätzungsweg zu ermitteln, auch wenn den Abgabepflichtigen daran kein Verschulden trifft. VwGH 97/15/0058, AW 97/15/0020 v. 25.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)