( EFZG § 4 Abs 1, ZPO § 272 ) Ein Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er in Wirklichkeit nicht arbeitsunfähig krank und sein Verhalten missbräuchlich oder betrügerisch war. Allerdings handelt der Arbeitnehmer in aller Regel missbräuchlich oder betrügerisch, wenn er sich arbeitsunfähig krankschreiben lässt, obwohl er es nicht ist.