( GebG § 4 Abs 3 ) Wird eine Eingabe mittels Telefax (Telekopie) überreicht, ist die Stempelgebühr durch Stempelmarken in einem gesonderten Schreiben binnen 14 Tagen nachzureichen und kann nicht durch ein weiteres Fax der mit Stempelmarken versehenen Urschrift getilgt werden.
VwGH 97/16/0216 v. 26.06.1997