( BEinstG § 1, § 5, § 9, § 14 ) Erst wenn die Behinderteneigenschaft dem Landesinvalidenamt nachgewiesen wurde, ist ein Behinderter auf die Pflichtzahl der von einem Arbeitgeber zu beschäftigenden Invaliden anzurechnen.
VwGH 96/08/0374 v. 03.06.1997
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache der infolge einer Gesundheitsschädigung um 50% geminderten Erwerbsfähigkeit, sondern es bedarf des „Nachweises“ durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs 1 BEinstG. Sofern ein solcher Bescheid nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs 2 BEinstG auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Landesinvalidenamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung (§ 3 BEinstG) festzustellen.