( BEinstG § 1 Abs 1, § 4 Abs 2 ) Auf die Pflichtzahl der von einem Unternehmen zu beschäftigenden Behinderten sind auch teilzeitbeschäftigte Behinderte anzurechnen.
VwGH 97/08/0123, 0133-0135 v. 06.05.1997
Gemäß § 1 BEinstG sind alle Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer (§ 4 Abs 1 BEinstG) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) einzustellen. Als Arbeitnehmer gelten dabei im Sinne des § 4 Abs 1 BEinstG: