Bundesgesetz; BGBl I 1997/122 ausgegeben am 31. 10. 1997 (siehe ARD 4874/3/97)
1. § 63 Abs 1 Z 2 EStG lautet:
„2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“