( AngG § 26 Z 2, § 27 Z 1 ) Auch wenn ein Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt erst längere Zeit nach Bekanntwerden der schlechten Ertragslage des Arbeitgebers erklärt und auch seit mehreren Monaten kein Gehalt mehr bezogen hat, kann ihm Treuwidrigkeit (Abwarten der Vollendung des 5. Dienstjahres) nur dann vorgeworfen werden, wenn er die Zahlungsrückstände stillschweigend geduldet oder so lange zugewartet hat, um dem Arbeitgeber dadurch Schaden zuzufügen, nicht aber, wenn er den Versprechungen des Arbeitgebers vertraut hat. ASG Wien 7 Cga 15/96t v. 13.01.1997, Berufung erhoben.