( AVRAG § 3, ArbVG § 97 Abs 1 Z 4 ) Nimmt ein Sozialplan von seinem Geltungsbereich solche Mitarbeiter aus, die einen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, gilt dies auch für den Fall, dass Arbeitnehmer dem Übergang ihres Dienstverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs widersprechen. Die Weiterarbeit beim Betriebserwerber nach einem Betriebsübergang ist dem Arbeitnehmer in der Regel zumutbar. Bundesarbeitsgericht/BRD 10 AZR 553/96 v. 05.02.1997. (Betriebs-Berater 1997/2167, Heft 42)