( ASVG § 133 Abs 2 ) Kann mit schulmedizinischen Methoden das Auslangen gefunden werden, kommt ein Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode nicht in Betracht. Die Frage, ob eine schulmedizinische Behandlungsmethode versucht wurde, aber im Gegensatz zur Außenseitermethode nicht erfolgversprechend war, kann unabhängig vom Ausgang eines Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH vom Gericht geprüft werden. OGH 10 Ob S 2374/96g v. 26.11.1996.