( AlVG § 39, § 12 Abs 3 lit f, § 26 ) Ein Studium steht der Gewährung der Sondernotstandshilfe nicht entgegen.
VwGH 96/08/0151 (früher 95/08/0300) v. 18.03.1997
Das Wesen der Sondernotstandshilfe besteht darin, jenen Müttern, die mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit für ihr Kind dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, nach Erschöpfung des Karenzurlaubsgeldes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes die Notstandshilfe unter Nachsicht von der sonst hiefür erforderlichen „Arbeitswilligkeit“ zu gewähren. Wie aus § 39 Abs 3 AlVG hervorgeht, müssen jedoch die übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe erfüllt sein; dies sind gemäß § 33 Abs 2 lit a bis c AlVG die österreichische Staatsbürgerschaft, Arbeitsfähigkeit und das Vorhandensein einer Notlage.