( BAO § 126 Abs 1, BewG § 40 ) Landwirte haben bei der Einheitswertermittlung auch Aufzeichnungen zu führen, auf Grund deren die Berechnung eines Zuschlages, aber auch eines in der Regel zugunsten des Abgabepflichtigen wirkenden Abschlag es gemäß § 40 BewG vorgenommen werden kann. BMF v. 23.07.1997. (SWK 28/1997)