( KStG § 24 Abs 4, § 269 Abs 7 ) Die neue Mindestkörperschaftsteuer - sie beträgt für eine Aktiengesellschaft (AG) S 50.000,- und für eine GmbH S 25.000,- pro Jahr - ist als solche nicht verfassungswidrig. Von dieser Steuer sind Kapitalgesellschaften betroffen, die einen Ertrag erwirtschaften, der (im Falle, dass das Grund- bzw. Stammkapital voll einbezahlt ist) niedriger ist, als es einer Kapitalrendite von 14,7% entspricht. Angesichts der üblichen Verzinsung von Risikokapital und der absoluten Höhe der Steuerbelastung hält der VfGH dies „noch nicht für unverhältnismäßig“.