( GewO § 2 Abs 13 ) § 2 Abs 13 GewO ist als besonderer Fall der KV-Zugehörigkeit zu verstehen. Betreibt daher ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Dienstverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln. OGH 9 Ob A 130/97a v. 28.05.1997.