( DHG § 2 Abs 1 ) Durch das Unterlassen des Anziehens der Handbremse im Lkw hat ein Arbeitnehmer, der die Befähigung für das Lenken eines Lkw besitzt, erkennbaren und grundlegenden Verhaltensmaßregeln grob fahrlässig zuwider gehandelt. ASG Wien 7 Cga 41/94p v. 17.09.1996, Berufung erhoben.
Anm.: Abgeändert durch OLG Wien 7 Ra 182/97d v. 20. 8. 1997, ARD 4889/37/97.