( ASGG § 90 ) Wenn es das Erstgericht in Missachtung der Vorschrift des § 89 Abs 2 ASGG unterlassen hat, der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Leistung aufzutragen, ist dies vom Berufungsgericht von Amts wegen nachzuholen, auch wenn der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen Fehlens des Leistungsauftrages ist nicht zulässig. OLG Linz 11 Rs 4/96 v. 12.03.1996. (ZAS Jud 4/1997)