( ASGG § 45 Abs 1, § 46 Abs 3 ) Ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Frage, ob und auf welche Art ein Dienstverhältnis beendet wurde oder noch fortbesteht, weder Haupt- noch Vorfrage und entscheidungswesentlich lediglich, ob der Arbeitgeber auf Grund der vom Arbeitnehmer (hier: Fußballer) behaupteten besonderen Vereinbarung verpflichtet war, diesem eine „Freigabeerklärung“ zu erteilen, bedarf es mangels Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 ASGG eines Ausspruchs nach § 45 Abs 1 ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. OGH 9 Ob A 92/97p v. 25.06.1997.