( IESG § 1 Abs 4a ) Teilzahlungen des Arbeitgebers auf eine Abfertigung vor Eröffnung des Konkursverfahrens sind zuerst auf den gesicherten Anspruch des Arbeitnehmers anzurechnen. Die Erwartung des Arbeitnehmers, eine Abfertigung zur Gänze ausbezahlt zu erhalten, ist bei Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenz) des Arbeitgebers vor vollständiger Zahlung der Abfertigung nur nach Maßgabe des sich gemäß § 1 Abs 4a IESG ergebenden Grenzbetrages gesichert, so dass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für einen weitergehenden „Vertrauensschaden“ nicht einzustehen hat. OGH 8 Ob S 62/97v v. 13.03.1997.