( BAO § 125 Abs 6, EStG § 4 Abs 1 ) Gewinne sind auch dann nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln, wenn die infolge Umsatzgrenzenüberschreitung eingetretene Buchführungspflicht nicht bescheidmäßig angeordnet wurde.
VwGH 93/15/0141 v. 25.06.1997
Bei der in § 125 Abs 6 BAO idF vor der Novelle BGBl 1993/818 normierten Anordnung, im maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheid auf die Verpflichtung zur Führung von Büchern hinzuweisen, handelt es sich weder um eine gesonderte bescheidmäßige Anordnung noch um einen selbständigen Teil des Spruchs des Abgaben- oder Feststellungsbescheides, somit nicht um eine pflichtenbegründende Anordnung, sondern um ein formloses „Aufmerksammachen“ im Interesse der Rechtssicherheit. Die Verpflichtung zur Führung von Büchern ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 125 Abs 1 BAO im (letzten) Abgabenbescheid. Das Fehlen eines solchen Hinweises berührt daher die Verpflichtung zur Führung von Büchern und somit zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG nicht. (Beschwerde abgewiesen)