( BPGG § 4 Abs 1, EinstV § 6 ) Die als Anspruchsvoraussetzung für die Pflegegeldstufe 4 geforderte „dauernde Bereitschaft“ zur Pflegeleistung hängt nicht davon ab, ob der Pflegebedürftige in der Lage ist, eine Glocke zum Herbeirufen einer Pflegeperson zu bedienen.
OGH 10 Ob S 2425/96g v. 28.01.1997