( ASchG § 22, § 23, AAV § 8 ) Auch ein Archivraum muss über entsprechende Beleuchtung und Belichtung verfügen, auch wenn dort kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, er aber regelmäßig benützt wird.
VwGH 96/02/0027, 0028 v. 21.03.1997
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Raum als Arbeitsraum, für den bestimmte Beleuchtungs- und Belichtungsvorschriften einzuhalten sind, zu qualifizieren ist, sind alle in dem betreffenden Raum vorgenommenen Arbeiten zu berücksichtigen. Wird daher ein Archivraum täglich durchschnittlich ca. eine Stunde benützt, wobei Bestellungen an die Zentrale weitergegeben, Belege eingeordent oder Telefongespräche geführt werden, ist die Ansicht gerechtfertigt, dass in dem betreffenden Büroraum ein ständiger Arbeitsplatz im Sinne des § 1 Z 2 lit a AAV eingerichtet ist, weil es nach dieser Verordnungsstelle nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an 30 oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach § 1 Z 2 lit b AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung ankommt.