( AO § 54 ) Ein erst während eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gerichtlich bestätigter Ausgleich äußert seine Wirkungen auch für die aus einer unberechtigten Entlassung eines Arbeitnehmers resultierende Lohnforderung, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Forderung im Ausgleich angemeldet hat oder nicht. Demgemäß kann aber ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes dem Arbeitnehmer nur die Ausgleichsquote - und auch diese nur nach Maßgabe ihrer Fälligkeit - zugesprochen werden. OGH 9 Ob A 8/97k v. 12.02.1997.