( ABGB § 1295, EStG § 82, § 83 Abs 1 ) Im Rahmen der Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, die Benefizien des Steuerrechtes zugunsten eines ehemaligen Arbeitnehmers auszunutzen. Hat er fahrlässigerweise verabsäumt, die Steuervorteile zu nutzen, ist in diesem Fall der ehemalige Arbeitnehmer vom Rückersatz der eingeforderten Lohnsteuer befreit. ASG Wien 8 Cga 140/96g v. 26.02.1997, rk.