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Fortsetzung von Pflegegeldverfahren nach Tod des Pflegebedürftigen

SozialversicherungARD 4879/10/97 Heft 4879 v. 17.10.1997

( ASGG § 76 Abs 4, BPGG § 19 ) Zur Fortsetzung eines bereits anhängigen Pflegegeldverfahren s nach dem Tod des Pflegebedürftigen sind subsidiär auch juristische Personen (Gebietskörperschaften) berechtigt.

OGH 10 Ob S 29/97f v. 18.03.1997

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