( GehG § 19 ) Die seit den siebziger Jahren den Bediensteten der Finanzämter und Großbetriebsprüfungen sowie seit dem Jahr 1990 auch den Bediensteten der Zollämter, Finanzlandesdirektionen sowie des BMF, die unbestritten Mehrleistungen erbringen, gewährte „Mehrleistungszulage“ bzw. sogenannte „Belastungsbelohnung“ hat keinen Entgeltcharakter. BMF 11 0502/343-Pr.4/97 v. 03.09.1997.