Der Entwurf des ASRÄG 1997 sieht auch Änderungen im BSVG (zum Teil analog zu denen im ASVG; siehe ARD 4873/1/97) vor, deren Gesetzwerdung durch parlamentarische Behandlung abzuwarten bleibt.
1. Einbeziehung von Nebentätigkeiten in die Sozialversicherungspflicht
Nebenbetriebe, die in der in § 5 Landarbeitsgesetz (LAG) 1984, BGBl 1984/287, angeführten Weise mit dem Hauptbetrieb verbunden sind, werden vom Begriff des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des LAG 1984, der nach § 2 und § 3 BSVG für die Pflichtversicherung maßgeblich ist, umfasst. Diesem Begriff des Betriebes werden jedoch nicht die sogenannten Nebentätigkeiten zugerechnet. Zur Erfassung möglichst aller Erwerbstätigkeiten in der Pflichtversicherung sollen nun auch die Nebentätigkeiten als Teil der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit der Bauern berücksichtigt werden. Der damit erweiterten Versicherung soll eine Anhebung der Beitragsgrundlage gegenüberstehen, indem die Einkünfte aus der Nebentätigkeit, die im Einheitswert nicht erfasst sind, dem Versicherungswert zugerechnet werden sollen. Diese Regelung soll mit 1. 1. 1998 in Kraft treten.