Der Entwurf eines ASRÄG 1997 (siehe schon ARD 4873/1/97 und ARD 4874/2/97, dessen Gesetzwerdung durch parlamentarische Behandlung abzuwarten bleibt, sieht auch Änderungen im GSVG vor, und zwar:
1) Einbeziehung von selbständig erwerbstätigen Personen
a) Eine neue Z 4 in § 2 Abs 1 GSVG sieht vor, dass auch selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 EStG 1988 und (oder) § 23 Z 1 oder 2 EStG 1988, BGBl 1988/400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) besteht, in die Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG einzubeziehen sind. Wurden die Einkünfte als Gesellschafter erzielt, besteht die Pflichtversicherung nur, wenn die Person ein Gesellschafter einer OHG, ein persönlich haftender Gesellschafter einer KG, ein Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG), ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) oder ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.