vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ZPO § 41

BetriebswichtigesARD 4874/15/97 Heft 4874 v. 30.9.1997

( ZPO § 41 ) Der Aufwand des Arbeitgebers an Detektivkosten (zum Nachweis eines Entlassungsgrundes), der als vorprozessuale Kosten geltend zu machen ist, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, wenn die durch den Detektivbericht erwiesenen Tatsachen den Arbeitgeber zur Entlassung des Arbeitnehmers nicht berechtigen. Der Arbeitnehmer kann somit mit diesen Kosten, selbst wenn er allfällige Prozesskosten zu tragen hat, deren Schicksal sie grundsätzlich teilen, nicht belastet werden. ASG Wien 21 Cga 101/96t v. 22.11.1996, Berufung erhoben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte